Richtlinien für das Angeln an der Saar
Verbote der Behörden sowie der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung sind zu beachten. Das Befahren der Betriebswege der WSV mit Kraftfahrzeugen ist verboten!
SCHONGEBIETE UND VERBOTSZONEN:
(sie beziehen sich auf jeweils eine Uferseite der Saar)
L von Strom km 66,3 bis 66,0 Gemeindebezirk Lisdorf, ober- und unterhalb des Stauwehres.
L von Strom km 60,6 bis 60,5 Gemeindebezirk Saarlouis, Abwasserkanal d. alten Kläranlage.
R von Strom km 58,9 bis 58,2 Gemeindebezirk Dillingen, Hafeneinfahrt bis Primsmündung.
L von Strom km 56,0 bis 54,1 Gemeindebezirk Rehlingen einschließlich Feuchtzonen.
Das Fischen in allen Altwassern sowie Altarmen und deren Mündungsbereich auf der Pachtstrecke der VAF ist verboten.
SCHONMASSE: Aal 50 cm, Hecht 50 cm, Zander 45 cm,
Wels 30 cm, Karpfen 35 cm, Schleie 25 cm
Während der Frühjahrsschonzeit vom 15. Februar bis 31. Mai ist jeglicher Raubfischfang verboten!
Gefischt wird nach dem Saarländischen Fischereigesetz. Dieser Fischereischein ist nicht übertragbar und ist auf Verlangen den Aufsichtspersonen der VAF auszuhändigen. Zuwiderhandlung gegen obige Vorschriften haben den sofortigen Entzug der Fischereierlaubnis ohne Anspruch auf Rückvergütung zur Folge.
L = linke Uferseite; R = rechte Uferseite
In der unten aufgeführten Karte sind die Stellen und Bereiche, an denen ein Angelverbot herrscht, markiert. Diese Markierungen dienen nur als etwaige Anhaltspunkte, und sollen dem ortsfremden Gastfischer als Orientierungshilfe dienen. Bitte orientieren Sie sich zusätzlich an den benannten Stromkilometern.